Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der JP Consulting GmbH (im Folgenden „Anbieter" oder „wir") und ihren gewerblichen Kunden (im Folgenden „Kunde") im Rahmen der unter der Marke PKV Termin angebotenen Leistungen.

Inhalt

1. Geltungsbereich

2. Vertragsgegenstand und Begriffe

3. Vertragsschluss

4. Leistungen des Anbieters

5. Startphase und Access-Phase

6. Erfolgsbeteiligung

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

8. Vergütung und Zahlung

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

10. Außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

11. Abschluss-Garantie

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

13. Haftung

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

15. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, die der Kunde mit der JP Consulting GmbH über die Marke „PKV Termin" abschließt, insbesondere über die Websites pkvtermin.de und pkvabschluss.de sowie über sonstige Kommunikationskanäle (E-Mail, Telefon, Terminbuchungstools).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausgeschlossen. Die Leistungen werden ausschließlich an Unternehmer erbracht; ein Widerrufsrecht besteht nicht.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

2. Vertragsgegenstand und Begriffe

2.1 Gegenstand des Vertrags ist der Zugang des Kunden zur Neukunden-Infrastruktur des Anbieters für die private Krankenversicherung („PKV Access") sowie die Lieferung vorqualifizierter und terminierter Beratungstermine („Termine") und ergänzender Leistungen nach Maßgabe des Angebots.

2.2 Ein Termin ist ein Interessent, der (a) über ein Online-Formular des Anbieters eine Anfrage gestellt und dabei in die Kontaktaufnahme und Weitergabe seiner Daten eingewilligt hat, (b) vom Anbieter telefonisch nach den Mindestkriterien gemäß Ziffer 4.1a qualifiziert wurde, (c) einem Beratungsgespräch mit dem Kunden zu einem bestimmten Datum und einer bestimmten Uhrzeit zugesagt hat und (d) dessen Kontaktdaten und Qualifizierungsangaben dem Kunden über das Partnerportal übergeben werden.

2.2a Ein Termin gilt als geliefert, sobald er dem Kunden im Partnerportal bereitgestellt oder per E-Mail übermittelt wurde. Maßgeblich ist der Zeitstempel der Bereitstellung beziehungsweise des Versands. Verschiebt der Interessent den Termin, terminiert der Anbieter ihn einmal kostenfrei neu; der verschobene Termin zählt als ein Termin.

2.3 Die Startphase umfasst die im Angebot vereinbarte Anzahl von Terminen. Die Access-Phase ist der daran anschließende Zeitraum bis zum Ende der Vertragslaufzeit, in dem der Kunde weitere Termine nach Ziffer 5 erhält.

2.4 Ein Abschluss ist ein vom Interessenten unterschriebener Antrag auf eine private Krankenversicherung, der über den Kunden eingereicht wird. Maßgeblich ist das Datum der Antragsunterschrift.

2.5 Die Abschlussquote ist das Verhältnis der Abschlüsse zu den jeweils letzten 30 gelieferten Terminen (rollierend). Sie wird monatlich zum Monatsbeginn ermittelt, erstmals nach Abschluss der Startphase. Ein Abschluss wird dem Termin zugerechnet, aus dem er entstanden ist.

2.6 Konkreter Leistungsumfang, Volumen, Laufzeit und Preise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot (Access, Pro, Premium) sowie aus der Auftragsbestätigung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung vor Angebot vor diesen AGB.

2.7 Der Anbieter schuldet die Lieferung von Terminen und die im Angebot vereinbarten Leistungen. Er schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Anzahl von Abschlüssen, Umsätzen oder Provisionen. Die Abschluss-Garantie nach Ziffer 11 begründet ausschließlich einen Anspruch auf Nachlieferung von Terminen.

2.7a Der Anbieter ist für den wirtschaftlichen Erfolg des Kunden nicht verantwortlich. Ob aus einem Termin ein Abschluss entsteht, hängt von der Beratungsqualität, der Reaktionsgeschwindigkeit und der Produktauswahl des Kunden sowie von der Entscheidung der Interessenten und der Versicherer ab und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters. Beispielrechnungen, Erfahrungswerte, Abschlussquoten und Provisionsangaben in Angeboten, auf Websites oder in Gesprächen sind unverbindliche Durchschnittswerte und keine Zusage eines bestimmten Ergebnisses.

2.8 Der Anbieter ist nicht Versicherungsvermittler. Er berät die Interessenten nicht zu Versicherungsprodukten, wirkt nicht auf den Abschluss bestimmter Verträge hin und ist an der Antragstellung nicht beteiligt. Die Beratung und Vermittlung erfolgt ausschließlich durch den Kunden in eigener Verantwortung.

3. Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website oder in Angeboten stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden.

3.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter die Bestätigung des Kunden in Textform (E-Mail genügt) annimmt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

3.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.

4. Leistungen des Anbieters

4.1 Der Anbieter generiert über eigene Marketingkampagnen Interessenten mit Wechselinteresse zur privaten Krankenversicherung, qualifiziert diese telefonisch vor und vereinbart mit ihnen Beratungstermine für den Kunden. Vor der Übergabe werden die im Angebot genannten Angaben abgefragt, insbesondere Berufsstatus, Versicherungsstatus, Beitrag, Gesundheitsstatus, Alter und Wohnort.

4.1a Ein Interessent erfüllt die Mindestkriterien, wenn er nach eigenen Angaben (a) zwischen 18 und 55 Jahre alt ist, (b) ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erzielt oder selbstständig, freiberuflich, Beamter oder Student ist, (c) keine erkennbar ausschließende Erkrankung angibt, (d) einen Wechselwunsch zur privaten Krankenversicherung äußert und (e) den Termin am Vortag bestätigt. Sämtliche Angaben beruhen auf der Selbstauskunft des Interessenten. Der Anbieter prüft die Angaben nicht auf Richtigkeit und übernimmt hierfür keine Gewähr.

4.2 Der Anbieter bestätigt jeden Termin am Vortag telefonisch beim Interessenten. Der Anbieter ist berechtigt, den Interessenten nach dem Termin zu kontaktieren, um den Verlauf des Termins, das Zustandekommen eines Abschlusses und die Zufriedenheit zu erfragen.

4.3 Termine werden dem Kunden über das vom Anbieter bereitgestellte System oder per E-Mail übergeben. Die Lieferung erfolgt in dem Takt, den der Kunde mit dem Anbieter abstimmt, und richtet sich nach der Kapazität des Kunden sowie der Verfügbarkeit passender Interessenten. Ein Anspruch auf Lieferung an einem bestimmten Tag, in einer bestimmten Woche oder innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.

4.4 Termine werden regional nach den Angaben des Kunden gesteuert. Eine Gebietsexklusivität wird nicht zugesichert.

4.5 Der Anbieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen geeigneter Dritter (insbesondere Marketing-Plattformen, Telefonie- und CRM-Dienstleister, Auftragsverarbeiter) zu bedienen.

4.6 Der Anbieter stellt dem Kunden auf Anfrage für jeden gelieferten Termin den Nachweis der Einwilligung des Interessenten innerhalb von 5 Werktagen zur Verfügung.

4.7 Der Anbieter benennt dem Kunden einen festen Ansprechpartner. Anfragen und Reklamationen des Kunden werden innerhalb von 2 Werktagen beantwortet.

5. Startphase und Access-Phase

5.1 In der Startphase liefert der Anbieter die im Angebot vereinbarte Anzahl von Terminen. Der Anbieter ist bestrebt, die Termine der Startphase innerhalb der ersten drei Monate nach Leistungsbeginn zu liefern. Der tatsächliche Lieferzeitraum ist variabel und hängt insbesondere davon ab, wie viele Termine der Kunde je Woche wahrnehmen kann. Die Startphase ist mit Lieferung des letzten Termins abgeschlossen; bis dahin läuft sie kostenfrei weiter.

5.2 In der Access-Phase erhält der Kunde weitere Termine ohne zusätzliche Terminvergütung. Das monatliche Volumen richtet sich nach der Abschlussquote des Kunden gemäß der im Angebot genannten Staffel. Die Einstufung erfolgt monatlich zum Monatsbeginn auf Basis der Abschlussquote nach Ziffer 2.5. Liegt die Abschlussquote unter der im Angebot genannten Quotenschwelle, kann der Kunde weitere Termine zu dem im Angebot genannten Einzelpreis beziehen.

5.3 Das Volumen der Access-Phase ist ein Richtwert je Kalendermonat. Kann der Anbieter es in einem Monat aus Kapazitätsgründen nicht erreichen, liefert er die Differenz innerhalb der folgenden zwei Monate nach. Ein Anspruch auf Lieferung in einem bestimmten Monat besteht nicht. Nicht abgerufene oder vom Kunden abgelehnte Termine verfallen.

5.4 Bei der Vergabe von Terminen werden Kunden mit höherer Abschlussquote, höherer Produktstufe und vollständiger Meldung ihrer Abschlüsse bevorzugt berücksichtigt.

5.5 Erzielt der Kunde innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Terminlieferung keinen Abschluss aus den gelieferten Terminen, endet die Lieferung von Terminen der Access-Phase. Ansprüche aus der Abschluss-Garantie nach Ziffer 11 bleiben unberührt.

5.6 Die Lieferung von Terminen der Access-Phase setzt voraus, dass der Kunde seinen Melde- und Zahlungspflichten aus Ziffer 6 und 7 nachkommt. Bei Verstoß ist der Anbieter berechtigt, die Lieferung auszusetzen, bis der Kunde die Pflicht erfüllt hat.

5.7 Für die Produktstufen Pro und Premium gelten die im Angebot genannten zusätzlichen Leistungen und Mindestvolumen. Ein dedizierter Terminierer im Sinne der Stufe Premium ist ein Mitarbeiter des Anbieters, der vorrangig, nicht ausschließlich, für den Kunden terminiert.

6. Erfolgsbeteiligung

6.1 Für jeden Abschluss, der aus einem vom Anbieter gelieferten Termin entsteht, erhält der Anbieter eine Erfolgsbeteiligung von 20 % der Abschlussprovision. Dies gilt für Termine der Startphase, der Access-Phase und für nachgelieferte Termine gleichermaßen.

6.2 Abschlussprovision ist die vom Versicherer für den jeweiligen Vertrag gezahlte Abschluss- oder Vermittlungsprovision (Courtage) vor Abzug etwaiger Kosten des Kunden. Laufende Bestandsprovisionen, Dynamikprovisionen und Bonifikationen sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Beteiligung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

6.3 Ein Abschluss ist einem Termin zuzurechnen, wenn er innerhalb von zwölf Monaten nach dem Termin mit dem Interessenten oder einer in seinem Haushalt lebenden Person zustande kommt, unabhängig davon, ob der Antrag durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Mitarbeiter oder Kooperationspartner eingereicht wird.

6.4 Der Kunde meldet jeden Abschluss innerhalb von 7 Tagen nach Policierung in Textform an den Anbieter unter Angabe von Interessent, Versicherer, Tarif, Antragsdatum und Provisionshöhe. Als Nachweis legt der Kunde die Courtageabrechnung des Versicherers oder einen gleichwertigen Beleg vor. Personenbezogene Daten dürfen dabei auf das Erforderliche geschwärzt werden.

6.5 Der Anbieter rechnet die Beteiligung monatlich ab. Die Rechnung ist 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

6.6 Wird ein Vertrag innerhalb der Stornohaftungszeit des Kunden storniert und die Provision vom Versicherer ganz oder teilweise zurückgefordert, wird die darauf entfallende Beteiligung im gleichen Verhältnis auf die nächste Abrechnung gutgeschrieben. Der Kunde weist die Rückforderung durch die Abrechnung des Versicherers nach. Nach Vertragsende wird ein Guthaben innerhalb von 30 Tagen erstattet.

6.7 Der Anbieter ist berechtigt, einmal je Kalenderquartal Einsicht in die Courtageabrechnungen des Kunden zu verlangen, soweit sie Interessenten betreffen, die der Anbieter geliefert hat. Der Kunde kann die Einsicht durch Vorlage einer Bestätigung seines Steuerberaters ersetzen.

6.8 Meldet der Kunde einen Abschluss schuldhaft nicht innerhalb der Frist nach Ziffer 6.4, verwirkt er für jeden nicht fristgerecht gemeldeten Abschluss eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €. Die Vertragsstrafe ist mit Feststellung des Verstoßes fällig. Sie wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Anspruch auf die Erfolgsbeteiligung bleiben unberührt.

6.8a Legt der Kunde für einen nicht gemeldeten Abschluss keine Courtageabrechnung vor, ist der Anbieter berechtigt, die Erfolgsbeteiligung auf Basis einer Abschlussprovision von 4.000 € zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis einer geringeren Provision vorbehalten. Die Nichtmeldung eines Abschlusses ist ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 9.4.

6.9 Der Kunde stellt sicher, dass seine Vereinbarungen mit Versicherern, Pools oder Vertriebsgesellschaften der Zahlung der Erfolgsbeteiligung nicht entgegenstehen. Ist die Zahlung dem Kunden aus solchen Gründen untersagt, teilt er dies vor Vertragsschluss mit; die Parteien vereinbaren dann anstelle der Beteiligung eine Terminvergütung für die Access-Phase.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1 Der Kunde trägt jeden gelieferten Termin am Tag der Übergabe in das vom Anbieter bereitgestellte CRM-System (Partnerportal) ein und nimmt ihn wahr. Ein Termin gilt als wahrgenommen, wenn der Kunde den Interessenten zur vereinbarten Uhrzeit anruft und bei Nichterreichen innerhalb von 30 Minuten einen zweiten Anrufversuch unternimmt. Erscheint der Interessent nicht oder ist er nicht erreichbar, kontaktiert der Kunde ihn an jedem der drei folgenden Werktage jeweils einmal zu unterschiedlichen Tageszeiten und dokumentiert jeden Versuch mit Datum und Uhrzeit im CRM-System.

7.2 Der Kunde stellt sicher, dass er über ausreichende Vertriebskapazität verfügt, um das vereinbarte Volumen ordnungsgemäß zu bearbeiten. Kann er Termine vorübergehend nicht wahrnehmen, teilt er dies dem Anbieter vor der Terminvergabe mit; die Lieferung wird dann pausiert.

7.3 Der Kunde dokumentiert den Bearbeitungsstand jedes Termins (wahrgenommen, verschoben, nicht erschienen, Angebot erstellt, Abschluss, kein Abschluss mit Grund) im CRM-System des Anbieters, spätestens am Tag nach dem Termin beziehungsweise nach dem letzten Kontaktversuch.

7.4 Der Kunde nutzt die übergebenen Termine und Daten ausschließlich für eigene Vertriebszwecke im Rahmen seiner Vermittlertätigkeit und gibt sie nicht an Dritte weiter.

7.5 Der Kunde hält die einschlägigen rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere DSGVO, UWG, BDSG, VVG und die Bestimmungen zur Versicherungsvermittlung, und verfügt über die für seine Tätigkeit erforderliche Erlaubnis oder Gebundenheit.

7.6 Der Kunde erteilt dem Anbieter auf Anfrage Auskunft über den Bearbeitungsstand und die Abschlüsse, soweit dies zur Berechnung der Abschlussquote, der Erfolgsbeteiligung oder der Abschluss-Garantie erforderlich ist.

8. Vergütung und Zahlung

8.1 Die Vergütung richtet sich nach dem gebuchten Angebot. Sie besteht aus der einmaligen Access-Gebühr, bei den Stufen Pro und Premium zusätzlich aus der im jeweiligen Angebot genannten Gebühr, sowie aus der Erfolgsbeteiligung nach Ziffer 6. Im Angebot ausgewiesene Bruttobeträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer; im Übrigen verstehen sich Preise in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

8.2 Die Access-Gebühr und die Gebühren der Stufen Pro und Premium sind zu dem im Angebot genannten Termin, spätestens vor Leistungsbeginn fällig. Die Lieferung beginnt nach Zahlungseingang. Ein im Angebot genannter Skontobetrag gilt nur bei vollständigem Zahlungseingang bis zum dort genannten Datum. Rechnungen über die Erfolgsbeteiligung sind nach Ziffer 6.5 fällig, sonstige Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

8.2a Ist im Angebot eine Ratenzahlung vereinbart, stellt diese eine Stundung der bei Vertragsschluss in voller Höhe entstandenen Access-Gebühr dar. Die Lieferung beginnt nach Eingang der ersten Rate. Gerät der Kunde mit einer Rate länger als 7 Tage in Verzug, wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort fällig; der Anbieter ist berechtigt, die Lieferung bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen.

8.3 Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB), die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB sowie Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen.

8.4 Der Anbieter behält sich vor, bei Zahlungsverzug die Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen einzustellen.

8.5 Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zum System sowie die Einsicht in und die Bearbeitung von Terminen zu sperren (Leistungssperre). Die Sperre wird dem Kunden zuvor in Textform angedroht und mit einer Nachfrist von 5 Kalendertagen ab Zugang der Androhung verbunden. Die Sperre erfolgt erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist.

8.6 Während der Sperre laufen Termine weiterhin im System auf. Der Kunde kann sie erst nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderung einsehen und bearbeiten. Während der Sperre nicht wahrgenommene Termine gelten als geliefert. Die Zahlungspflicht und Verzugsfolgen bleiben unberührt.

9. Vertragslaufzeit und Kündigung

9.1 Die Vertragslaufzeit von PKV Access beträgt 12 Monate ab der ersten Terminlieferung, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist. Ist die Startphase zum Ende der Laufzeit noch nicht vollständig geliefert, läuft der Vertrag kostenfrei weiter, bis die Startphase geliefert ist.

9.2 Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate ohne erneute Access-Gebühr, wenn die Abschlussquote des Kunden zum Laufzeitende mindestens 10 % beträgt und keine Partei spätestens 30 Kalendertage vor dem jeweiligen Laufzeitende in Textform kündigt. Liegt die Abschlussquote darunter, endet der Vertrag mit Ablauf der Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. In der Verlängerung gelten die Regelungen der Access-Phase; eine erneute Startphase und eine erneute Abschluss-Garantie entstehen nicht.

9.3 Die Stufen Pro und Premium gelten für die jeweilige Laufzeit des PKV Access, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, und enden mit diesem. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

9.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei Weitergabe von Terminen an Dritte, Nichtmeldung eines Abschlusses, Zahlungsverzug mit einer Rate oder einer Rechnung über die Erfolgsbeteiligung trotz Mahnung oder wiederholten erheblichen Verstößen gegen Ziffer 7 trotz Abmahnung.

9.5 Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist im Übrigen beidseitig ausgeschlossen.

9.6 Mit Vertragsende endet die Lieferung von Terminen. Die Meldepflicht und die Erfolgsbeteiligung nach Ziffer 6 gelten für Abschlüsse aus bis dahin gelieferten Terminen bis zum Ablauf der Zurechnungsfrist nach Ziffer 6.3 fort.

9.7 Kündigungen bedürfen der Textform (E-Mail an info@pkvabschluss.de genügt).

10. Außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

10.1 Ein Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus gesundheitlichen Gründen besteht ausschließlich dann, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, die das Unternehmen als alleiniger Inhaber ohne weitere Geschäftsführer, Gesellschafter oder Mitarbeiter betreibt, und er infolge einer Erkrankung dauerhaft und vollständig außerstande ist, die vertraglich vorausgesetzte berufliche Tätigkeit, insbesondere die Kommunikation mit Interessenten, auszuüben.

10.2 Vorübergehende Erkrankungen, Arbeitsunfähigkeiten oder sonstige zeitlich begrenzte gesundheitliche Einschränkungen begründen kein Kündigungsrecht. Ebenso ausgeschlossen sind subjektive Beeinträchtigungen wie Stress, Erschöpfung oder Burnout sowie jede Erkrankung, bei der eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist.

10.3 Die außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen ist nur wirksam, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

10.4 Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anbieter ist berechtigt, das Attest durch einen unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Kosten der Prüfung trägt der Kunde, sofern das Gutachten die behauptete dauerhafte Berufsunfähigkeit nicht bestätigt.

10.5 Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, endet das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Kalendermonats. Bereits erbrachte Leistungen und gelieferte Termine werden nicht erstattet. Ausstehende Vergütung für bis zum Vertragsende vereinbarte Leistungen bleibt fällig, soweit der Anbieter zur Erbringung bereit und in der Lage war.

10.6 Weitergehende Rücktritts- oder Kündigungsrechte des Kunden aus gesundheitlichen Gründen sind ausgeschlossen.

11. Abschluss-Garantie

11.1 Soweit im Angebot eine Abschluss-Garantie vereinbart ist, bezieht sie sich ausschließlich auf die Termine der Startphase.

11.2 Entstehen aus den Terminen der Startphase weniger Abschlüsse als die garantierte Anzahl, liefert der Anbieter kostenfrei weitere Termine nach, bis die garantierte Anzahl erreicht ist, längstens jedoch 18 Monate ab der ersten Terminlieferung. Nachgelieferte Termine gelten als Termine der Startphase.

11.3 Voraussetzung für die Garantie ist, dass der Kunde jeden Termin der Startphase gemäß Ziffer 7.1 eingetragen, wahrgenommen und bei Nichterscheinen nachgefasst hat, jeweils dokumentiert nach Ziffer 7.1 und 7.3. Maßgeblich ist die Dokumentation im CRM-System. Der Anbieter ist berechtigt, vor jeder Nachlieferung die Nachweise anzufordern.

11.4 Die Garantie erlischt, wenn der Kunde die Mitwirkungspflichten nach Ziffer 7 für mehr als drei Termine der Startphase nicht erfüllt hat, wenn er sich mit einer Zahlung in Verzug befindet oder wenn der Vertrag gekündigt wird.

11.5 Die Garantie umfasst ausschließlich die Nachlieferung von Terminen. Eine Erstattung gezahlter Beträge, Minderung oder Schadensersatz wegen ausgebliebener Abschlüsse ist ausgeschlossen.

11.6 Ein Termin ist nur dann mangelhaft, wenn die übergebene Telefonnummer falsch ist oder der Interessent bereits Bestandskunde des Kunden ist. Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Interessent nicht erscheint, nicht erreichbar ist, kein Interesse mehr hat, den Termin verschiebt, von der Selbstauskunft abweichende Angaben macht, vom Versicherer abgelehnt wird oder kein Abschluss zustande kommt. Der Kunde rügt einen Mangel innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung in Textform unter Vorlage eines Nachweises; andernfalls gilt der Termin als vertragsgemäß geliefert. Bei berechtigter Rüge liefert der Anbieter innerhalb von 30 Werktagen einen Ersatztermin. Eine Erstattung, Gutschrift oder Minderung in Geld ist ausgeschlossen. Der Ausgleich für Termine, aus denen kein Abschluss entsteht, erfolgt im Übrigen ausschließlich über die Abschluss-Garantie nach dieser Ziffer 11.

12. Datenschutz und Vertraulichkeit

12.1 Der Anbieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten der Interessenten, einschließlich Angaben zum Gesundheitsstatus, ausschließlich auf Grundlage der Einwilligung der Interessenten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO. Die Einwilligung umfasst die Weitergabe an den Kunden, die Terminbestätigung und den Kontakt nach dem Termin. Details ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Anbieters.

12.2 Der Kunde verwendet die übermittelten Daten ausschließlich zweckgebunden für die Beratung des jeweiligen Interessenten und hält alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein. Er löscht die Daten, sobald der Zweck entfällt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

12.3 Meldungen nach Ziffer 6.4 enthalten nur die Daten, die zur Zuordnung des Abschlusses und zur Berechnung der Beteiligung erforderlich sind.

12.4 Soweit die Zusammenarbeit eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erforderlich macht, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

12.5 Beide Parteien halten alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen auch über das Vertragsende hinaus geheim. Dazu gehören insbesondere Preise, Abschlussquoten, Beteiligungen und die Funktionsweise des Systems des Anbieters.

13. Haftung

13.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Der Anbieter haftet zudem unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie auf Arglist beruhen.

13.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

13.4 Der Anbieter haftet nicht für den ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg des Kunden, insbesondere nicht für ausgebliebene Abschlüsse, Umsätze oder Provisionen, für entgangenen Gewinn, für das Verhalten oder die Angaben der Interessenten oder für Annahmeentscheidungen der Versicherer. Ziffer 2.7 und 2.7a gelten ergänzend.

13.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters; zuständig ist das Amtsgericht Aschaffenburg beziehungsweise das Landgericht Aschaffenburg.

14.3 Der Anbieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

15.2 Der Anbieter behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Für laufende Verträge gelten Änderungen, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung in Textform widerspricht; auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen.

15.3 Stand dieser AGB: 14.10.2026. Diese Fassung ersetzt alle vorherigen Fassungen; Angebote und Auftragsbestätigungen verweisen auf die jeweils unter pkvtermin.de/agb.html veröffentlichte Fassung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an info@pkvabschluss.de.